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In verschiedenen Veröffentlichungen wie DIN-Normen, Branchenstandards (z.B. der IGVW) oder Verwaltungsvorschriften werden meist zur Beschreibung technischer Verfahren Formulierungen verwendet, die auf eine allgemein gütige Aktualität hinweisen. Dabei werden die Formulierungen: „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“, „Anerkannte Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ verwendet. Dr. Mark Seibel, Richter Oberlandesgericht Hamm und derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes hat in einem Artikel jetzt auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser Formulierungen hingewiesen. Dabei warnt er vor einer gewissen „DIN-Gläubigkeit“. In seinem Artikel heißt es : „DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Ihnen kann folglich keine zwingende Konkretisierungswirkung im Hinblick auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ attestiert werden. Solche Normen können die die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ wiedergeben, aber auch hinter diesen zurückbleiben“. Zu Unterscheidung der Formulierungen beschreibt er ein Drei-Stufen-Modell, aus dem hervorgeht, dass der Begriff „Stand der Technik“ als anspruchsvoller zu betrachten ist, weil damit der technische Maßstab für das Erlaubte und Gebotene im Sinne des technischen Fortschritts beschrieben wird. Für die juristische Bedeutung werden in dem Artikel auch zwei Urteile, eines des BGH und eines des OLG, zitiert. Der vollständige Text steht im im download-Bereichbereich der DTHG-Internetseite zur Verfügung.